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49. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird die Ausnahme für Taxi- oder Mietwagenfahrer, sich während der Fahrgastbeförderung nicht mit dem Sicherheitsgurt anschnallen zu müssen, abschaffen!

Dem BZP ist der Entwurf aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu einer Novelle der Straßenverkehrsordnung vorgelegt worden, mit der neben der Einführung einer EU-Regelung für verbesserte Kinderrückhalteeinrichtungen auch die lange vom BZP, aber auch der Berufsgenossenschaft Verkehr und dem Deutschem Verkehrssicherheitsrat geforderte Abschaffung der Ausnahmeregelung für Taxi- oder Mietwagenfahrer, sich während der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen zu müssen, abgeschafft wird.

Die Streichung des § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 StVO wird wie folgt begründet:„Bisher müssen sich Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen, während der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen. Diese Ausnahmemöglichkeit wurde in den siebziger Jahren eingeführt und basierte auf gewaltigen Übergriffen auf Taxen- und Mietwagenfahrer/innen bei der Fahrgastbeförderung.

Durch verschiedene Verbände wurde vorgetragen, dass mittlerweile die Zahl der Verkehrsunfälle eine weitaus größere Gefahr darstelle als die Gefahr durch Überfälle. Aus Verkehrssicherheitsgründen wird deshalb die bisherige Ausnahmemöglichkeit für Taxi- und Mietwagenfahrer/innen, sich während der Fahrt nicht anschnallen zu müssen, nicht mehr als sinnvoll angesehen und abgeschafft. Damit müssen sich auch Taxi- und Mietwagenfahrer/innen stets anschnallen. Die EU-Kommission wurde bereits über diese Absicht, die Ausnahme im deutschen Recht abzuschaffen, informiert“.

Der BZP begrüßt die bevorstehende Umsetzung seiner langjährigen Forderung außerordentlich, dankt den Mitstreitern BG Verkehr und DVR und wird sofort über den Zeitpunkt informieren, wann diese Regelung wirksam wird.

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