Aktuelles

Die Eichdirektion Nord informiert über die Verwenderpflichten im Zuge des neuen Mess- und Eichgesetzes

Das Mess- und Eichgesetz verpflichtet Verwender von Messgeräten vor Ablauf der Eichfrist einen Eichantrag zu stellen.

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
§ 38 Verspätete Eichungen

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

 

Für die Taxenunternehmen ergibt  sich damit folgendes:

  1. Werden Eichanträge bis zum 22.10.2016 gestellt und der Behörde (Eichdirektion Nord) ist es nicht mehr möglich, einen Eichtermin in 2016 zu vergeben, so dürfen Taxen (Taxameter) auch nach Ablauf der Eichfrist bis zur behördlichen Überprüfung verwendet werden.

  2. Werden Eichanträge nach dem 22.10.2016 gestellt und der Behörde ist es nicht mehr möglich, einen Eichtermin in 2016 zu vergeben, so dürfen Taxen (Taxameter) nach Ablauf der Eichfrist bis zur behördlichen Überprüfung nur dann verwendet werden, wenn es die Behörde gestattet hat. Diese Gestattung erfolgt durch einen kostenpflichtigen Bescheid. Die Gebühr beträgt 25,20 €.

  3. Die Genehmigungen (1. und 2.) gelten bis zum vereinbarten Eichtermin. Wird dieser Termin nicht wahrgenommen, endet die Eichfrist mit diesem Tag der Versäumnis.  Taxen werden ab diesem Zeitpunkt dann nicht geeicht verwendet, d.h. es  liegt ein Verstoß gegen das MessEG vor und es wird  ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.   

 

Die EDN weist darauf hin, dass diese gesetzliche Regelung für alle Messgeräte gilt, z.B. auch für Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler.

Zurück